Gewährleistung
Ratgeber: Stichwortverzeichnis
Gewährleistung
Bei den Regelungen zur Gewährleistung haben wir es -im Gegensatz zu den (freiwilligen) Garantieversprechen- mit gesetzlichen Mindestvorgaben zu tun. Somit darf die gesetzliche Gewährleistung auch nicht beworben werden.
Inhalt der gesetzlichen Gewährleistung
Gleich zum Anfang muss festgestellt werden: die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden in unserer Gesellschaft so munter vertauscht und verwechselt, dass viele Zeitgenossen überzeugt sind, es handle sich dabei immer um ein- und denselben Sachverhalt. Ein Irrtum, der weitreichende Folgen haben kann. Wir wollen deshalb an dieser Stelle einmal etwas Aufklärungsarbeit betreiben und hier für mehr Klarheit sorgen.
Sie können davon ausgehen, dass Onlinehändler ihnen in der Regel nur die gesetzliche Gewährleistung zusagen (bei bestimmten Produkten kann darüber hinaus selbstverständlich auch eine Herstellergarantie bestehen). Diese ist jedoch gesondert zu betrachten. Wir empfehlen Ihnen dazu einen Blick in unseren Ratgeber "Garantie" (über den Link am Anfang dieses Artikels)
Der Gesetzgeber legt fest, dass Sie als Käufer gegen den Verkäufer eines Neuware-Artikel zwei Jahre gesetzliche Gewährleistungsansprüche haben. Bei Gebrauchtwaren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
Das wirkliche Problem liegt im Detail
Stellen Sie innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel an dem erworbenen Artikel fest, macht der Gesetzgeber es Ihnen leicht: es wird angenommen, dass der festgestellte Mangel beim Erwerb des Artikel bereits vorgelegen hat. Damit können Sie recht unkompliziert Ihre Ansprüche auf Reparatur, ggf. auch auf Umtausch oder Rücknahme gegen Kaufpreiserstattung geltend machen.
Stellt sich ein zu reklamierender Mangel ein, nachdem die ersten sechs Monate nach dem Kauf bereits verstrichen sind, liegt die Latte deutlich höher: jetzt kehrt sich die Beweislast um. Das heißt: nun müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der von Ihnen gerügte Mangel bereits beim Kauf des Artikels bestand.
Die gesetzliche Gewährleistung befasst sich also ausschließlich mit Mängeln, die beim Kauf des Produktes schon vorhanden waren. Wenn diese aber erst später festgestellt und reklamiert werden, ist zwingend die oben angegebene Sechsmonatsfrist zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel lediglich die Meinung des Autors wiedergibt. Die Thematik wird Ihnen übersichtlich, aber vereinfacht dargestellt. Die Anforderungen an eine Rechtsberatung können und sollen damit nicht erfüllen werden.